FAQ - Häufig gestellte Fragen an unsere Zahnarztpraxis in Ostfildern

Amalgam – Ist Amalgam schädlich?

Amalgamfüllungen bestehen zu über 50% aus Quecksilber. Dies ist ein hochgiftiges Schwermetall und muss als Sondermüll entsorgt werden. Beim Kauen wird aus der Amalgamfüllung Quecksilberdampf freigesetzt und kleinste Partikel gelangen über den Speichel und die Atmung in den Organismus, wo sie sich in Knochen, Geweben und inneren Organen wie Leber und Nieren ablagern. Unsere Praxis verwendet daher kein Amalgam.

Angst – Wodurch wird Zahnarztangst verursacht?

Es gibt unterschiedliche Gründe für die Angst vor dem Zahnarzt. Meist sind es schmerzhafte Erinnerungen beim Zahnarzt aus der Kindheit. Wir empfehlen, Kinder früh an ein Prophylaxe-Programm heran zu führen, so Zahnschäden vorzubeugen oder frühzeitig zu erkennen und damit den Zahnarztbesuch nicht in erster Linie mit Zahnschmerzen in Verbindung zu bringen.

Bruch – Kann ein abgeschlagener Zahn wiederhergestellt werden?

Kleinere Defekte an den Frontzähnen lassen sich durch sogenannte „Composite-Aufbauten“ gut und fast unsichtbar reparieren. Je nach Größe des verloren gegangenen Teils sind auch andere Lösungen sinnvoll, z.B. eine Keramikkrone oder ein Veneer. Ein Implantat ersetzt einen komplett verloren gegangenen Zahn oder einen nichtmehr reparierbaren Zahn.

Implantate – Verursacht das Einsetzen von Implantaten Schmerzen?

Das Einsetzen der Implantate verursacht in der Regel keine Schmerzen, da alle Eingriffe unter örtlicher Betäubung durchgeführt werden. Unmittelbar danach auftretende Beschwerden sind vollkommen normal und können durch die Einnahme von leichten Schmerzmitteln weitestgehend unterbunden werden.

Aus welchem Material bestehen Zahnimplantate?

Das am häufigsten verwendeten Material bei Zahnimplantaten ist Titan. Dieses Material eignet sich besonders, weil es extrem leicht ist, keine Allergien auslöst und sehr körperverträglich (biokompatibel) ist. Wir verwenden ausschließlich Titanimplantate, da nur bei diesem Material ausreichende Langzeiterfahrungen bestehen.

Mundhygiene – Wie kann ich meine Mundhygiene optimieren?

Grundlage einer guten Mundhygiene ist natürlich die sorgfältige Reinigung der Zähne mit der Zahnbürste, die Sie mindestens morgens und abends durchführen sollten. Zudem empfehlen wir unseren Patienten, wenigstens zweimal wöchentlich, besser aber jeden Tag die Zahnzwischenräume mit Zahnseide zu säubern.
Eine sehr gute Methode, die Mundhygiene zu optimieren, ist die professionelle Zahnreinigung. Dabei werden alle Beläge auf den Zähnen und in den Zahnzwischenräumen entfernt. Außerdem können unsere Mitarbeiterinnen Ihnen gute Tipps geben, auf welche schwierig zu erreichende Stellen im Mund Sie achten sollten und welches die für Sie beste Putztechnik ist.

Karies – Wie kann ich mein Kind vor Karies schützen?

Dies beginnt in der Schwangerschaft – nutzen Sie hierzu unsere spezielle Schwangeren- und Elternberatung – und geht unmittelbar nach der Geburt weiter. Nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen wird das Risiko für die kindliche Zahnfäule (Karies) bereits durch die Weitergabe von Kariesbakterien auf das Neugeborene übertragen.
Unser Kariesprophylaxe-Programm für Kinder beinhaltet u.a. folgende Leistungen:

  • individueller Kariesrisiko-Check
  • individuelle Diagnose, Dokumentation, Beratung
  • professionelle Zahnreinigung – pflegt auch Bereiche, die die beste Zahnbürste nicht erreicht
  • Entfernung von Verfärbungen und Pigmentablagerungen
  • farbliche Darstellung von Zahnbelägen und deren Entfernung
  • regelmäßige Überprüfung aller Zahnflächen auf Entkalkungszeichen
  • Fissurenversiegelung
  • Schmelzhärtung durch gezielte Fluoridierung
  • Remineralisierung von beginnenden Zahndefekten
  • Training und Motivation für den richtigen Umgang mit den effektivsten Zahnputzmitteln
  • Zahnbürstencheck – Empfehlung der richtigen Zahnbürste für das jeweilige Alter
  • Ernährungsberatung

Kinder – Wann sollten Kinder das erste Mal zum Zahnarzt?

Spätestens mit 2-3 Jahren. Wir sorgen dafür, dass der erste Zahnarztbesuch für Ihr Kind zum positiven Erlebnis wird. Kommen Sie also nicht erst zu uns, wenn Ihr Kind über Zahnschmerzen klagt, sondern sorgen Sie gemeinsam mit uns dafür, dass wir die Zähne Ihres Kindes möglichst gesund erhalten. Sollte eine Behandlung notwendig sein, behandeln wir Ihr Kind spielerisch und schmerzfrei, sodass es nicht traumatisiert wird.
Wir nehmen uns Zeit für Ihre Fragen zum Thema Zahngesundheit bei Kindern, vom Stillen über Schnuller, die richtige Zahnpflege, Ernährung und vieles mehr.

Notdienst – Wo finde ich den diensthabenden Notzahnarzt?

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) informiert unter folgender Notfalldienst-Telefonnummer über den diensthabenden Zahnarzt im Fildergebiet: 0711/7877-0

Parodontitis – Ist Parodontitis dasselbe wie Parodontose?

Nein, der Begriff Parodontose wird jedoch fälschlicherweise landläufig für die entzündliche Zahnfleischerkrankung Parodontitis benutzt.
Dieser Begriff ist veraltet und verleitet zu der Annahme, dass es sich um eine unvermeidbare Abnutzungserscheinung handelt, ähnlich dem Begriff „Arthrose“.

Wie erkenne ich, ob ich eine Parodontitis habe?

Ein erstes Anzeichen kann Zahnfleischbluten – z.B. beim Zähneputzen – sein. Ein schlechter Geschmack im Mund oder Mundgeruch sind mögliche Symptome, aber kein eindeutiger Nachweis. Die regelmäßige Kontrolluntersuchung in unserer Praxis gibt dagegen zuverlässig Auskunft darüber, wie es um Ihren Zahnhalteapparat steht und ob Behandlungsbedarf besteht.

Schwangerschaft – Was ist in dieser Zeit zu beachten?

Regelmäßige Kontrollen und intensive Prophylaxe sind bei Schwangeren aufgrund der Hormonumstellung während der Schwangerschaft besonders wichtig.

Wie erstatten private Krankenkassen meine Behandlungskosten?

Erfahrungen zeigen, dass bei der Kostenerstattung durch Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen sehr häufig Diskussionen zur Erstattung auftreten.

Daher geben wir Ihnen hier grundsätzliche Informationen zur zahnärztlichen Rechnung und ihrer Erstattung, zu Steigerungssätzen und Analogleistungen.

Diese sind ausführlich in Merkblättern der Bundeszahnärztekammer nachzulesen. Einen Ausdruck finden Sie als Aushang im Wartezimmer, auf Wunsch drucken wir Ihnen ein Exemplar aus oder Sie greifen bequem digital darauf zu.

www.bzaek.de/goz/merkblaetter-fuer-patientinnen-und-patienten

Bei Erstattungsproblemen bietet Ihnen unser Rechenzentrum (dzr) Unterstützung an.

Die zahnärztliche Rechnung und ihre Erstattung (BZK, 11/18)

Im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung besteht einerseits ein Behandlungsvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Zahnarzt und andererseits ein vertragliches Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem privaten Krankenversicherungsunternehmen und ggf. der Beihilfestelle. Es handelt sich hierbei um unterschiedliche Rechtsbeziehungen.

Während sich der Vergütungsanspruch des Zahnarztes Ihnen gegenüber ausschließlich nach den gesetzlichen Regelungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) richtet, erfolgt die Erstattung dieser Kosten auf Grundlage ergänzender/einschränkender versicherungsvertraglicher Vereinbarungen und ggf. beilhilferechtlicher Bestimmungen. Durch diese Unterschiedlichkeit ist es durchaus möglich, dass die Ihnen gewährte Erstattung/Beihilfegewährung von der an den Zahnarzt zu entrichtenden Vergütung abweicht.

Der Erstattungs-/Beihilfeumfang berührt den Vergütungsanspruch Ihres Zahnarztes Ihnen gegenüber jedoch nicht.

Des Weiteren kann es, wie bei jedem Gesetzeswerk, zu unterschiedlichen Auslegungen der GOZ kommen, wobei eine letztendliche Klärung derart strittiger Fragen nur durch höchstrichterliche Rechtsprechung erfolgen kann.

Daher haben die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und Vertreter der Beihilfe folgenden gemeinsamen Beschluss gefasst:

Bestimmungen, welche tarifbedingte Vertragsbestandteile des Versicherungsvertrages im reinen Innenverhältnis zwischen Versichertem und Versicherer sind, haben keinen Einfluss auf die Berechenbarkeit von Leistungen nach der GOZ.

Dieser Beschluss stellt klar, dass es für Ihren Zahnarzt nicht möglich ist, die Rechnungs-legung nach Erstattungs-/Beihilfebestimmungen auszurichten, sondern hierbei lediglich die GOZ bzw. die GOÄ Anwendung finden kann.

Bei Fragen zu Ihrer Rechnung wenden Sie sich daher bitte an Ihren Zahnarzt, Fragen zur Kostenerstattung klären Sie bitte mit Ihrer Versicherung/Beihilfestelle.

Der Steigerungssatz

Bei der GOZ handelt es sich nicht um eine „Festpreisliste“, sondern Ihr Zahnarzt ist berechtigt und verpflichtet, die Gebühr für die zahnärztliche Leistung durch Multiplikation des feststehenden Gebührensatzes innerhalb des Gebührenrahmens mit dem Faktor 1,0 bis 3,5 zu bemessen. Dieser Faktor wird als Steigerungssatz bezeichnet. Dessen Auswahl richtet sich nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und sonstigen Umständen bei der Erbringung der Leistung.

Im Sinne dieser Bemessungskriterien beschreibt der 2,3fache Steigerungssatz eine durchschnittliche Leistung. Seine Anwendung hat nicht zur Folge, dass Ihr Zahnarzt das 2,3fache dessen erhält, was ihm als Vergütung bei der Behandlung eines gesetzlich Krankenversicherten gewährt wird.                 

Bei Leistungen der sogenannten vertragszahnärztlichen Versorgung liegen die Honorare vielmehr teilweise oberhalb, teilweise auch unterhalb der Gebühren, die bei Ansatz des 2,3fachen Steigerungssatzes anfallen.

Bei Gebühren oberhalb des 2,3fachen Gebührensatzes sind die Gründe hierfür in der Rechnung anzugeben.

Eine derart gebührenordnungskonforme Rechnungslegung begründet einen Vergütungsanspruch Ihres Zahnarztes unabhängig von ggf. versicherungsvertraglich oder beihilferechtlich bedingten Erstattungseinschränkungen.

Analogleistungen

Die GOZ enthält eine große Anzahl zahnärztlicher Leistungen, die unter den jeweils zutreffenden Gebührennummern beschrieben werden. Erbringt Ihr Zahnarzt eine solche Leistung, so wird hierfür die entsprechende Gebührennummer in Rechnung gestellt.

Das Gebührenverzeichnis der GOZ erfasst jedoch nicht alle möglichen und denkbaren, dennoch ggf. sinnvollen oder unverzichtbaren Leistungen moderner Zahnheilkunde. Diesen Umstand hat der Gesetzgeber berücksichtigt und für Fälle, in denen eine Leistung nicht in der GOZ beschrieben ist, die sogenannte analoge Bewertung vorgesehen:

Leistungen, die nicht in der GOZ oder den dem zahnärztlichen Zugriff eröffneten Abschnitten der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschrieben sind, muss Ihr Zahnarzt „analog“, d. h. mit einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung aus einem der beiden Gebührenverzeichnisse berechnen.

Mitunter stößt diese analoge Berechnung auf Widerstand bei kostenerstattenden Stellen oder wird durch vertragliche Vereinbarung von der Kostenerstattung ausgenommen.

Ihr Zahnarzt ist in jedem Fall verpflichtet, gemäß den gesetzlichen Vorgaben Rechnung zu legen. Das schließt die Berechnung erbrachter „analoger Leistungen“ ein, die Sie bei einer Behandlung gemäß aktuell gültigem zahnärztlichem Standard erwarten können.

Lohnt sich eine Zahnzusatzversicherung für gesetzlich Versicherte?

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen werden immer weiter reduziert – brandaktuell unter dem Stichwort „Finanzstabilisierungsgesetz“. Daher spielen Zahnzusatzversicherungen heutzutage eine wichtige Rolle.

Von der Kasse nur das Nötigste

Gesetzlich Versicherte erhalten von Ihrer Krankenkasse eine Basisbehandlung erstattet, die laut Gesetz „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein soll.

„Ausreichend“ ist – in Anlehnung an Schulnoten – weder „gut“ noch „sehr gut“.

„Zweckmäßig“ heißt, das Behandlungsergebnis soll seinen Zweck erfüllen. D.h. Langlebigkeit, Nachhaltigkeit, Komfort oder Ästhetik spielen keine Rolle.

„Wirtschaftlich“ bedeutet, dass die Behandlung so kostengünstig wie möglich durchgeführt werden soll.

Diese von den gesetzlichen Krankenkassen bezuschussten Leistungen decken nur einen Teil der Kosten ab. 

Für eine Behandlung, die dem aktuellen wissenschaftlichen Fortschritt entspricht, die hochwertig, langlebig und ästhetisch ist, entstehen zusätzliche Kosten, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen werden.

Finanzierungslücken schließen

Zahnzusatzversicherungen können dabei helfen, das Problem zu lösen. Gute Tarife übernehmen im Bereich der Zahnbehandlung sowohl reine Privatabrechnungen als auch private Mehrkosten.

Für eine optimale Versorgung benötigen Sie allerdings eine hochwertige und umfassende Versicherung, die auch zusätzliche Leistungen in den Bereichen Füllungstherapie, Endo- und Parodontaltherapie erstatten.

Jedoch leistet eine Zahnzusatzversicherung im Regelfall nicht für schon bekannte Erkrankungen oder geplante Behandlungen. Eine gute Zahnzusatzversicherung sollten Sie also schon in „guten Zeiten“ abschließen, solange die Zähne und das Zahnfleisch gesund sind. Es bringt Ihnen wenig, wenn Sie das Thema Versicherung erst dann angehen, wenn erkennbar ist, dass Sie schon Probleme haben oder zeitnah mit Behandlungen zu rechnen ist.

Zudem muss eine gute Zusatzversicherung gar nicht unbedingt immer teuer sein. Speziell bei jüngeren Menschen „rechnet“ sich eine Zahnzusatzversicherung oft allein über die enthaltenen Prophylaxeleistungen.

Bei welcher Versicherung Sie gut aufgehoben sind, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Jeder Mensch hat unterschiedliche Wünsche und Bedürfnisse, die bei der Auswahl einer Zusatzversicherung berücksichtig werden sollten. Die verschiedenen Versicherungsgesellschaften haben sehr unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen (z.B. Gesundheitsprüfung). Um die passende Versicherung zu finden, vergleichen Sie kritisch Angebote unterschiedlicher Anbieter oder suchen Sie sich eine neutrale und fachkundige Beratung z.B. durch die Verbraucherzentrale. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen keine bestimmte Versicherung nennen oder empfehlen dürfen. Eine solche Werbung verbietet unser zahnärztliches Standesrecht.

Haben Sie hierzu noch Fragen, dann sprechen Sie uns gerne bei Ihrem nächsten Termin darauf an. 

Zahnschmerzen – Kann ich bei akuten Zahnschmerzen auch ohne Termin zu Ihnen in die Praxis kommen?

Ja, selbstverständlich. Wir kümmern uns um unsere „Schmerzpatienten“! Sie müssen mit einer kurzen Wartezeit rechnen. Bitte rufen Sie uns aber unbedingt vorher kurz an, damit wir uns auf Sie einstellen können und Ihnen die günstigste Zeit zu kommen mitteilen können.

Ihre persönliche Frage ist hier nicht aufgeführt? Frage Sie uns bei Ihrem nächsten Besuch in der Praxis, wir helfen Ihnen gerne!